Garnisonkirche: Erbbaupacht scheitert nicht am Stiftungszweck, sondern am Scheitern des Aufbauprojektes

In der Märkischen Allgemeinen Zeitung erschien heute ein Artikel, in dem über den Inhalt des Grundstücksübertragungsvertrages zwischen der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) und der Stiftung Garnisonkirche Potsdam (SGP) spekuliert und auch der Stiftungszweck falsch interpretiert wird.

MAZ 29.12.2021 Kompromiss zur Garnisonkirche wackelt

Entgegen der Darstellung in der MAZ besteht der Stiftungszweck nicht im Aufbau der Garnisonkirche. Die Stiftungssatzung zählt in § 2 (1) stattdessen kirchliche Zwecke, Förderung der Religion, Förderung von Kunst und Kultur und Förderung der Toleranz und Völkerverständigung auf. Der Aufbau der Garnisonkirche wird nur als eines von mehreren Mitteln zur Umsetzung dieses Stiftungszweckes aufgeführt.

Bemerkenswert ist auch, dass die Stadtverordneten Wieland Niekisch (CDU) und Hans-Jürgen Scharfenberg (Linke) über den zwischen Stadt und Stiftung geschlossenen Vertrag spekulieren, statt ihr Stadtverordnetenmandat zu nutzen, um ihn zu lesen. Die Fraktion DIE aNDERE hat bereits vor Jahren ihr Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen.

Die Vertragsregelungen untersagen der SGP nicht explizit die Verpachtung von Grundstücksteilen. Nach § 3 (Bauverpflichtung) ist die SGP aber verpflichtet, bei Scheitern des Wiederaufbaus der Garnisonkirche auf Antrag der LHP die übertragenen Grundstücke unentgeltlich und grundbuchlich unbelastet zurückzugeben.  Auch wann ein Scheitern des Wiederaufbaus vorliegt, ist im Vertrag geregelt:

„Ein endgültiges Scheitern des Wiederaufbaus der Garnisonkirche durch die Stiftung ist anzunehmen, wenn bis 31.12.2030 nicht wesentliche Teile der Garnisonkirche wiederrichtet sind und die Finanzierung des Wiederaufbaus zu diesem Zeitpunkt nicht konkret absehbar ist.“
Die Verpachtung des Grundstückes scheitert also nicht am Stiftungszweck, sondern am Scheitern des Aufbauprojektes.